08.01.2010
Finanzgericht Hamburg: Urteil vom 17.02.2005 – IV 249/01
Bei tiefgefrorenem Rindfleisch, das vor seiner Abgabe an den Verbraucher angetaut und sodann ein weiteres Mal tiefgefroren wird, ist eine Vermarktung unter normalen Bedingungen nicht mehr gewährleistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Mit Ausfuhranmeldung vom 13.10.1995 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H 6.859,80 kg gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 4000 zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die vorschussweise Gewährung von Ausfuhrerstattung. Das Hauptzollamt H entnahm aus der angemeldeten Warenmenge jeweils eine Untersuchungs- und Rückstellprobe und sandte diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg. Nachdem die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg in ihrem Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 30.10.1995 keine Beanstandungen festgestellt hatte, gewährte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin mit Bescheid vom 18.11.1995 antragsgemäß Ausfuhrerstattung in Höhe von DM 21.092,80 als Vorschuss. Mit Bescheid vom 11.4.1996 gab das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit die Sicherheiten frei.
Im Sommer 1998 führte das Hauptzollamt für Prüfungen P bei der Klägerin eine Marktordnungsprüfung durch. In dem vom Hauptzollamt für Prüfungen P erstellten Bericht vom 10.4.2000 heißt es u.a.: Das Kreisveterinäramt K habe hinsichtlich der in Rede stehenden Ausfuhrsendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung ausgestellt, wonach das Fleisch ausschließlich aus den vom Veterinäramt zugelassenen Schlachthöfen S1, Hamburg und S2 stammen würde. Tatsächlich hätten sich in der Sendung, die aus verschiedenen Wareneinkäufen zusammengestellt worden sei, auch Teilmengen italienischer (218,7 kg) und spanischer Herkunft (6.156,3 kg) befunden. Außerdem habe die Klägerin aufgekaufte gefrorene Rindfleischteilstücke in ihrem Betrieb be- und verarbeitet. So sei die Ware der gewünschten Schnittführung angepasst und in neue Kartons verpackt worden, die mit dem Label EZ ... der Klägerin versehen worden seien. Die Änderung der Schnittführung sei nur möglich gewesen, wenn die Ware vorher aufgetaut worden sei.
Mit Berichtigungsbescheid vom 25.10.2000 forderte daraufhin das beklagte Hauptzollamt die der Klägerin gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags von 15 % in Höhe von insgesamt DM 22.710,40 für eine Teilmenge von 6.375,5 kg Rindfleisch zurück. Zur Begründung führte es aus: Würden Erstattungswaren mit unrichtigen Herkunftsangaben versehen, seien diese nicht mehr als handelsüblich im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 anzusehen. Deshalb sei für eine Teilmenge von 6.375,5 kg Rindfleisch spanischer bzw. italienischer Herkunft Ausfuhrerstattung zu Unrecht gewährt worden.
In ihrem gegen den Berichtungsbescheid vom 25.10.2000 gerichteten Einspruch wandte die Klägerin ein, dass unrichtige Angaben über die Herkunft der Ausfuhrware die gesunde und handelsübliche Qualität des Erzeugnisses nicht in Frage stellten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.7.2001 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch der Klägerin gegen den Berichtigungsbescheid vom 25.10.2000 mit der Begründung zurück, dass nach § 22 Fleischhygienegesetz in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 Fleischhygieneverordnung um- oder ungekennzeichnete Rindfleischteilstücke, aus denen die tatsächliche Herkunft nicht ersichtlich sei, nicht in den Verkehr der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden dürften. Das Finanzgericht Hamburg habe mit Urteil vom 15.3.2001 - IV 208/99 - entschieden, dass keine rechtlichen Bedenken bestünden, die Vorschriften des deutschen Fleischhygienerechts zur Beurteilung der handelsüblichen Qualität heranzuziehen. Vorliegend sei infolge des Bearbeitens bzw. Verpackens und Neukennzeichnens die tatsächliche Herkunft der Erzeugnisse nicht zutreffend bezeichnet worden. Die Nichteinhaltung der nationalen fleischhygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften führe dazu, dass die Erzeugnisse im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Verhältnissen vermarktet werden könnten und deshalb nicht den Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 entsprächen.
Die Klägerin hat am 16.8.2001 Klage erhoben. Sie räumt ein, dass die aus Italien bzw. Spanien bezogene Ware durch die Bearbeitung den internationalen Zuschnitt erhalten habe, der zum Export nach Russland von den Importeuren gefordert werde. Hierzu müsse die Ware tatsächlich angetaut werden. Allerdings bleibe das Fleisch auch nach zweimaligem Einfrieren, sofern dies unter hygienischen Bedingungen geschehe, grundsätzlich für den menschlichen Verzehr geeignet. Sie - die Klägerin - habe jedenfalls spezielle Vorrichtungen zum Bearbeiten tiefgefrorener Waren, um die Bearbeitung unter Einhaltung der fleischhygienischen Standards vornehmen zu können. Im Übrigen bleibe die bearbeitete Ware trotz Antauens und Wiedereinfrierens ohne weiteres verkehrsfähig, sofern sie nicht als tiefgefrorene Ware in den Verkehr gebracht werde. Dies ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 5 und 6 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, wonach Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürften, solange sie nicht als tiefgefroren, tiefgekühlt oder gefrostet bezeichnet würden.
Die Klägerin beantragt, den Berichtigungsbescheid vom 25.10.2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 25.7.2001 aufzuheben.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass in § 2 Abs. 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel bestimmt sei, dass die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel gleich bleibend an allen Punkten des Erzeugnisses minus 18 Grad C oder niedriger sein müsse und lediglich beim Versand eine geringe Abweichung zulässig sei. Der Verbraucher setze ein Erzeugnis, das nach dem Auftauen nochmals eingefroren worden sei, nicht einem Erzeugnis gleich, bei dem die spezifischen Eigenschaften des konkreten Lebensmittels gewährleistet seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Ausfuhrerstattung, die das beklagte Hauptzollamt zunächst im Wege des Vorschusses, nach Freigabe der Sicherheiten sodann endgültig gewährt hatte, ist Art. 11 Abs. 3 Unterabsatz 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 351/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 310/57), diese in der Fassung der Berichtigung gemäß ABl. vom 16. Juni 1995 Nr. L 132/22 und in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 (ABl. Nr. L 134/14). Nach dieser Vorschrift, die auf alle Ausfuhren ab dem 1. April 1995 anzuwenden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23.8.2000 - VII B 145/00 -, in: juris), hat der Begünstigte zu Unrecht erhaltene Beträge zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin hat für das von ihr ausgeführte Rindfleisch keinen Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattung, weil dieses Erzeugnis nicht im Sinne von Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 handelsüblicher Qualität war.
In Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 ist geregelt, dass Ausfuhrerstattung nicht gewährt wird, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein. Der erkennende Senat geht in gefestigter Rechtsprechung unter Hinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 19.11.1998 - C-235/97 -, juris, und 9.10.1973 - 12/73 -, juris) davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 - scil. die handelsübliche Qualität der Ausfuhrware - nur dann erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Zeitpunkt der Ausfuhrabfertigung objektiv unter normalen Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt vermarktet werden könnte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2003 - IV 68/00 -, juris; Urteil vom 5.11.2003 - IV 238/00 -, juris). Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich bereits in seinem Urteil vom 9.10.1973 (Rs. 12/73, in: EuGHE 1973, S. 963) erkannt, dass das Merkmal der gesunden und handelsüblichen Qualität eine allgemeine und objektive Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung ist und dass ein Erzeugnis diesen Qualitätsanforderungen nicht genügt, wenn es im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen und unter der im Erstattungsantrag erscheinenden Bezeichnung vermarktet werden kann. In seinem Urteil vom 19.11.1998 (C-235/97, juris) hatte der Europäische Gerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigt und darauf hingewiesen, dass die allgemeine Systematik der anwendbaren Gemeinschaftsregelung verlange, dass die Erzeugnisse so beschaffen sein müssten, dass sie unter normalen Verhältnissen vermarktet werden könnten. So liegt der Fall hier indes nicht.
Der erkennende Senat hält vorliegend dafür, dass der Prozess und Zustand des Tiefgefrierens eines Lebensmittels einen erstattungsrechtlich relevanten Umstand beschreibt, der zur Beurteilung der handelsüblichen Qualität eines Erstattungserzeugnisses heranzuziehen ist. Der Zweck des Tiefgefrierens besteht darin, die wesentlichen Eigenschaften der Lebensmittel durch einen Schnellgefrierprozess zu erhalten, wobei die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten nicht höher als minus 18 Grad Celsius sein darf (vgl. 7. Begründungserwägung der Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel - ABl. Nr. L 40/34 -, im Folgenden: Richtlinie 89/108/EWG). Bei einer Temperatur von minus 18 Grad Celsius kommt nämlich jede mikrobiologische Aktivität, durch die die Qualität eines Lebensmittels verändert werden könnte, zum Stillstand, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, während der Lagerung und des Vertriebs der tiefgefrorenen Lebensmittel vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher mindestens diese Temperatur, wenn auch mit einem gewissen technisch unvermeidbaren Spielraum aufrechtzuerhalten (vgl. 8. Begründungserwägung der Richtlinie 89/108/EWG). Vor diesem Hintergrund hatte der Rat der Europäischen Union in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie89/108/EWG bestimmt, dass die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel - als solche gelten Lebensmittel, die einem geeigneten Gefrierprozess („Tiefgefrieren”) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten (nach thermischer Stabilisierung) ständig bei Werten von mindestens minus 18 Grad Celsius gehalten wird, und die mit dem Hinweis vermarktet werden, dass sie diese Eigenschaft besitzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/108/EWG) - gleich bleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf minus 18 Grad Celsius oder niedriger gehalten werden muss. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe ist mit § 2 Abs. 4 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29.10.1991 (BGBl. I S. 2051, im Folgenden: TLMV) in nationales Recht umgesetzt worden. Dort heißt es: Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18 Grad Celsius oder tiefer gehalten werden.
Hinsichtlich des Streitfalles ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin ausgeführte Fleisch italienischer bzw. spanischer Herkunft im Betrieb der Klägerin zu Bearbeitungszwecken zumindest angetaut wurde. Insoweit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.7.2004 eingeräumt, dass die Ware durch die Bearbeitung den internationalen Zuschnitt erhalten habe, der zum Export nach Russland von den Importeuren gefordert werde; tiefgefrorene Ware müsse hierzu tatsächlich angetaut werden. Bei tiefgefrorenem Rindfleisch, das vor seiner Abgabe an den Verbraucher angetaut und sodann nach Bearbeitung ein weiteres Mal tiefgefroren wird, ist indes zur Überzeugung des erkennenden Senats eine Vermarktung auf dem Gemeinschaftsmarkt unter normalen Bedingungen bzw. unter normalen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. Dabei ist es unerheblich, ob die Waren trotz dieses Umstandes zutreffend unter die im Erstattungsantrag angegebene Marktordnungs-Warenlistennummer einzureihen waren. Denn die Zuordnung zu einer Position oder Unterposition der Erstattungsnomenklatur trifft keine generelle Aussage über die Marktfähigkeit des betreffenden Erzeugnisses, sondern ordnet die Ware, für die der Ausführer eine Erstattung in Anspruch nimmt, lediglich einer bestimmten Warengattung zu (vgl. BFH, Urteil vom 22.6.2004 - VII R 74/03 -, juris).
Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt es im gegebenen Kontext auch keine Rolle, dass ausweislich der Stellungnahme der Bundesanstalt für Fleischforschung vom 11.6.2003 (vgl. Bl. 37 der Gerichtsakte) Fleisch, welches unter hygienischen Bedingungen gewonnen und behandelt worden ist, auch nach zweimaligem Einfrieren grundsätzlich für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht die Verzehrfähigkeit, sondern die Handelsüblichkeit von (tief-)gefrorenem Rindfleisch in Rede steht, verstößt der Vorgang des zweimaligen Einfrierens gegen Gemeinschafts- und nationales Recht mit der Konsequenz, dass ein Erzeugnis schon aus diesem Grunde im Gemeinschaftsgebiet nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann. Darüber hinaus würde kein Verbraucher ein Erzeugnis, das zweimal tiefgefroren worden ist, einem Erzeugnis gleichsetzen, bei dem nach dem Tiefgefrieren die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher durchgängig wenigstens minus 18 Grad Celsius betragen hat. Jeder sich redlich verhaltende Händler würde Waren, die einmal an- oder aufgetaut worden sind, aus dem Regal und damit vom Markt nehmen. Von einer Vermarktung unter „normalen Verhältnisses” kann daher bei diesen Waren nicht mehr ausgegangen werden.
Die Klägerin kann sich im vorliegenden Zusammenhang ferner nicht darauf berufen, dass das in Rede stehende und von ihr ausgeführte Rindfleisch nicht für den Verbraucher bestimmt gewesen war. Zwar enthält die nationale Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher (§ 5 TLMV) und der Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht für Verbraucher bestimmt sind (§ 6 TLMV). Entscheidende Bedeutung kommt insoweit indes dem Umstand zu, dass die Normierung des § 2 Abs. 4 TMLV keine unterschiedlichen Anforderungen an das Herstellen und Behandeln tiefgefrorener Lebensmittel abhängig davon stellt, ob diese zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind oder nicht.
Soweit die Klägerin schließlich einwendet, dass das bearbeitete Fleisch trotz des Antauens und Wiedereinfrierens verkehrsfähig bleibe, sofern es nicht als tiefgefroren in den Verkehr gebracht werde, bemerkt der erkennende Senat lediglich, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Erzeugnisse ausweislich der Ausfuhranmeldung vom 13.10.1995 als „Fleisch von Rindern gefroren” angemeldet hat. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich der vorliegende Rechtsstreit auf ein die Beschaffenheit der ausgeführten Erzeugnisse nicht berührendes Kennzeichnungsproblem reduziere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.