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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

AG Oldenburg: Keine Zahlungspflicht für subgingivale Konkremententfernung wegen unzureichender Aufklärung

| Das Amtsgericht Oldenburg hat am 23. August 2013 (Az. 7 C 7199/12, Abruf-Nr. 140974 ) entschieden, dass ein Patient das berechnete Honorar für die supra- und subgingivalen Zahnreinigungen nach den GOZ-Nrn. 4050 bzw. 4055 und 4070 bzw. 4075 nicht zahlen musste. Begründung: Der Patient war nicht ausreichend über die zusätzlichen Kosten aufgeklärt worden. |

 

Zitat: „Da Konkremente den subgingivalen Raum betreffen, sind sie nicht vom Gebührentatbestand der Nr. 1040 umfasst, der sich ausschließlich auf den supragingivalen Bereich erstreckt. Also auf oberhalb des Zahnfleischsaums befindlichen Zahnstein … Dass die Entfernung der Konkremente aus Sicht des Zedenten zu einer professionellen Zahnreinigung dazu gehört und sie im Fall des Beklagten medizinisch indiziert war, macht eine Aufklärung darüber, dass hierdurch weitere Kosten entstehen, nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die Entfernung der Konkremente die mit erheblichen Kosten verbundenen Gebühren 4070, 4075 angesetzt wurden.“

Quelle: ID 42616449