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Belagsentfernung bei PZR nicht als „nicht-chirurgische Entfernung subgingivaler Beläge“ analog berechenbar
| Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 21. Februar 2014 (Az. 1 A 477/13, Abruf-Nr. 140973 ) entschieden, dass die Entfernung der klinisch sichtbaren und ohne chirurgischen Eingriff erreichbaren Beläge auf den Wurzeloberflächen eines Zahns von GOZ-Nr. 1040 (PZR) als die Entfernung gingivaler Beläge der Wurzeloberfläche erfasst ist. Sie kann deshalb nicht als „nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Beläge“ neben der GOZ-Nr. 1040 zusätzlich analog berechnet werden. |
Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die PZR unter anderem das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen umfasst. Weiter heißt es: „Supragingivale Beläge können schon begrifflich nur solche Beläge sein, welche sich oberhalb (supra) des Zahnfleischs (Gingiva) am Zahn befinden, also am regelmäßig nur sichtbaren Teil des Zahnes, der sogenannten Zahnkrone. Nicht damit angesprochen sind von diesem Tatbestandsmerkmal mithin Beläge an solchen Partien des Zahnes, welche von dem Zahnfleisch umgeben sind. Bei einem gesunden, lediglich zu reinigenden Zahn sind dies insbesondere der Zahnhals und die Zahnwurzel.“
Das Gericht kommt zum Schluss, dass mit der GOZ-Nr. 1040 alle „wissenschaftlich gebotenen Reinigungsmaßnahmen vollständig erfasst“ sind. Es weist aber auch darauf hin, dass die GOZ-Kommentare von Bundeszahnärztekammer und Liebold/Raff/Wissing anderer Meinung sind. Letzten Endes werden diese Frage somit höherinstanzliche Gerichte entscheiden müssen.