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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Bewertungsportale: Arzt hat auch bei unwahrer Bewertung keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten

| Ein Arzt, der sich gegen eine unwahre Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal zur Wehr setzen will, hat gegen den Betreiber des Bewertungsportals keinen Anspruch auf Herausgabe der Anmeldedaten des Nutzers, der die Bewertung verfasst hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof ( BGH) mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. VI ZR 345/13 ). |

Vorinstanzen hatten dem Arzt recht gegeben

Geklagt hatte ein Arzt aus Schwäbisch Gmünd, der sich durch unwahre Bewertungen auf dem Ärztebewertungsportal Sanego in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah. In den Bewertungen wurde unter anderem die unwahre Behauptung aufgestellt, der Arzt habe Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert und die Patienten hätten drei Stunden im Wartezimmer ausharren müssen.

 

Der betroffene Arzt klagte gegen Sanego auf Unterlassung der Verbreitung dieser Bewertungen und Herausgabe der Anmeldedaten des Bewertenden, um direkt gegen diesen vorgehen zu können. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart gaben dem Arzt Recht und verurteilten Sanego dazu, es zu unterlassen, die beanstandeten Behauptungen zu verbreiten. Außerdem müsse Sanego dem Arzt die Anmeldedaten des Verfassers der Bewertung mitteilen.

 

Der Bundesgerichtshof wies den Auskunftsanspruch des Arztes jedoch zurück und bestätigte nur den Unterlassungsanspruch. Nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung stützen die Richter ihre Entscheidung auf § 12 Abs. 2 TMG. Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber eines Internetportals ohne eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht befugt, die Anmeldedaten des Nutzers ohne dessen Einwilligung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

Wie können Ärzte und Zahnärzte nun reagieren?

Dennoch stehen die Ärzte in Zeiten, in denen der Einfluss der Bewertungsportale immer mehr zunimmt, anonymen Bewertungen nicht schutzlos gegenüber. Meinungsäußerungen, die unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen, muss der Arzt akzeptieren, unwahre Tatsachenbehauptungen jedoch nicht. In diesem Fall ist es ratsam, im ersten Schritt den Betreiber des Bewertungsportals zu kontaktieren, um ihn darauf hinzuweisen, dass die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Der Betreiber ist dann verpflichtet, den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hat, zu kontaktieren und sich die Tatsachen belegen zu lassen. Gelingt dies dem Nutzer nicht, muss die Tatsachenbehauptung gelöscht werden.

 

Will der Arzt an die Daten des Nutzers gelangen, hilft ihm hierbei eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen übler Nachrede bzw. Verleumdung. § 14 Abs. 2 TMG erlaubt es dem Betreiber, auf Anordnung der zuständigen Stellen Auskunft über Anmeldedaten zu erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden geben diese Daten zwar nicht direkt an den Betroffenen heraus. Ein beauftragter Rechtsanwalt kann diese Daten jedoch im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung bringen. Es kann daher nur jedem Arzt geraten werden, sich trotz dieses Urteils weiterhin gegen unwahre Bewertungen zur Wehr zu setzen.

Quelle: ID 42816215