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BSG: Auch bei besonderen medizinischen Gründen für Zahnersatz bleibt die Erstattung auf Festzuschüsse begrenzt
| Auch besondere medizinische Gründe für eine Versorgung mit Zahnersatz führen nicht dazu, dass Versicherte von ihrer Krankenkasse eine über den Festzuschuss hinausgehende Kostenerstattung oder gar die komplette Übernahme der Behandlungskosten beanspruchen können. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 2. September 2014 im Falle der umfangreichen prothetischen Versorgung einer an einer angeborenen doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit Nichtanlage etlicher Zähne leidenden jungen Frau, die auf eine volle Kostenübernahme klagte (Az. B 1 KR 12/13 R). |
Somit drang die Frau mit ihrem Argument, dass der Zahnersatz als Teil einer Gesamtbehandlung der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte zu sehen sei und damit voll erstattet werden müsste, nicht durch. Nach Auffassung BSG bleibt die Leistung der Krankenkassen auch dann auf einen Zuschuss beschränkt, wenn der Zahnersatz anderen als zahnmedizinischen Zwecken dient oder integrierender Bestandteil einer anderen Behandlung ist. Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer Erstbehandlung beruhe, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich darstelle, könne eine Freistellung des Versicherten vom Eigenanteil geboten sein. Das aber sei hier nicht der Fall. Im Ergebnis musste die Patientin bei Gesamtkosten von 6.235 Euro ihren Eigenanteil von 4.447 Euro zahlen.