· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung
Bundesgerichtshof: Zahnärzte dürfen weiterhin auf „Groupon“ werben
| Die Werbung von Zahnärzten auf dem Internetportal „Groupon“ ist laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2015 (Az. I ZR 183/13 ) und entgegen verschiedener Entscheidungen der Vorinstanzen grundsätzlich zulässig. Was bedeutet das für Zahnärzte? |
Der Hintergrund
Zahnärzte werben seit Jahren auf Groupon für professionelle Zahnreinigungen (PZR), Bleaching etc. Die Leistungen werden zu Festpreisen angeboten oder mit erheblichen Rabatten für die Kunden versehen. Beispiel: „19 Euro statt 98 Euro - ein gesundes und strahlendes Lächeln dank einer professionellen Zahnreinigung bei Dr. ...“ - Solche Anzeigen finden sich auf dem Groupon-Internetportal neben Anzeigen für andere im Preis drastisch reduzierte Angebote.
Weiteres Beispiel für die reißerische Werbung einer Kölner Zahnarztpraxis vor einigen Jahren: „Mit unserem Gutschein kannst Du Deinen Beißerchen eine professionelle Zahnreinigung gönnen in der Praxis von ... Sichere Dir den heutigen Deal und zahle einen sensationell günstigen Preis für eine professionelle Zahnreinigung. Hol Dir dadurch ein großes Stück Selbstbewusstsein und strahle mit der Sonne um die Wette, mit Deinem gesunden und weißen Lächeln.“
Das Verkaufsprinzip funktioniert wie folgt: Als Kunde gibt man die Stadt ein, in der man wohnt, und kann für begrenzte Zeit die rabattierten Angebote in Anspruch nehmen.
Geschäftsmodell laut BGH-Urteil nicht zu beanstanden
Die Zahnärztekammer Nordrhein meinte im Urteilsfall, dass ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt. Begründung der Kammer: Die "„Erfolgsprämie“ sei eine Provision für die Vermittlung von Patienten. Dies sei mit dem Gebot der Unabhängigkeit der Zahnärzte unvereinbar. Zitat aus dem Urteil zur Meinung der Kammer:
„Die Kooperationsvereinbarung begründe für den Zahnarzt angesichts einer Laufzeit von 24 Monaten, des nur in begrenztem Umfang bestehenden Rechts des Zahnarztes zu Leistungsänderungen und der unbestimmten Vielzahl der einzulösenden Gutscheine ein erhebliches finanzielles Risiko. Damit bestehe die Gefahr, dass der Zahnarzt bei seiner Entscheidung über die Behandlung des Erwerbers eines Gutscheins medizinische Bedenken aus finanziellem Eigeninteresse zurückstellen werde.“
Die BGH-Richter entschieden jedoch jetzt, dass die Prämie grundsätzlich zulässig ist. Begründung: Im vorliegenden Fall sei keine Gefährdung des Patientenwohls erkennbar. Es bestünde keine Gefahr, dass sich der Zahnarzt nicht am Patientenwohl orientiert, sondern eigene wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Die an Groupon gezahlte Provision sei daher weder wettbewerbswidrig noch als Verstoß gegen das Berufsrecht zu werten.
Damit werden Zahnärzte wohl weiterhin mit aggressiven Werbungen einiger Kolleginnen und Kollegen auf Internetportalen wie Groupon leben müssen.