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FG Münster: Übernahme von Fortbildungskosten führt nicht zu Arbeitslohn
| Mit Urteil vom 9. August 2016 (Az. 13 K 3218/13 L) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. |
Mitarbeiter waren verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden
Geklagt hatte ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen waren die Fahrer verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die vorgeschriebenen Maßnahmen übernahm das Unternehmen für die angestellten Fahrer, wozu es nach tarifvertraglichen Bestimmungen verpflichtet war. Das beklagte Finanzamt sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm das Unternehmen für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Das Unternehmen trug demgegenüber vor, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.
Weiterbildungen dienten der Funktionsfähigkeit desw Betriebs
Das Finanzgericht Münster sah in der Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn - mit der Begründung, dass das Unternehmen hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.
Hinweis der Redaktion: Diese Entscheidung dürfte auch auf Zahnarztpraxen und die Fortbildung der Praxismitarbeiter übertragbar sein.
Quelle: Finanzgericht Münster