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Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Zahnarztfrau nicht gewerblich, sondern als Arbeitnehmerin tätig
| Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2014 (Az. 6 K 2295/11 ) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Zahnarztehefrau, die in der Praxis ihres Ehemannes für die Praxisverwaltung und die Abrechnung zuständig ist, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und keine gewerbesteuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. |
Krankenkasse und Finanzamt: Ein gewerbliches Arbeitsverhältnis lag vor
Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin, ihr Ehemann ist Zahnarzt. In 2006 führte sie ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Diese kam zum Ergebnis, dass die Tätigkeit der Arzthelferin in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei, und befreite sie rückwirkend von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von jeweils 42.278,14 Euro an die Arzthelferin.
Das Finanzamt führte sodann eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamts war das Arbeitsverhältnis der Arzthelferin mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Jahre 2007 und 2008 entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Arzthelferin Klage und machte geltend, dass die Kriterien des Sozialrechts nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar seien.
Finanzgericht: Zahnarztehefrau war als Arbeitnehmerin tätig
Die Klage hatte Erfolg. Das FG kam zum Ergebnis, dass die Arzthelferin in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff - so das FG - sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz und Eingliederung in den Betrieb.
Vor diesem Hintergrund sei die Arzthelferin als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden. Für ihre Tätigkeit habe sie einen festen Monatslohn bezogen und ihr stehe auch nicht unbegrenzt Urlaub zu, den sie nach Belieben wählen könne. Sie nehme - wie die übrigen Angestellten auch - immer dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei. Die Zahnarztehefrau habe auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich vereinbarte Arbeitzeit erfüllt. Dass ihr ggf. ein größerer zeitlicher Spielraum als den übrigen Arzthelferinnen zur Verfügung gestanden und sie teilweise auch abends gearbeitet habe, sei unschädlich. Die Arzthelferin habe auch weisungsgebunden gearbeitet. Zwar zeichne sich ihre Tätigkeit bereits aufgrund der ihr zugewiesenen Führungsaufgaben durch ein selbständiges Arbeiten und Entscheiden aus. Sie habe jedoch anhand von Beispielen veranschaulicht, dass ihre Tätigkeiten - wie zum Beispiel die Abrechnungen - von ihrem Ehemann als Arbeitgeber kontrolliert worden und mit seinen Zielen abzustimmen gewesen seien.
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz