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Kein Anspruch auf Wunschbehandlung mit Miniaturbrackets für Hartz IV Empfänger
| Eine kieferorthopädische Behandlung mit komfortablen Miniaturbrackets stellt eine über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistung dar, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Hartz IV) keinen Anspruch haben. So hat das Landessozialgericht (LSG) Halle in einem Beschluss vom 11. Juli 2013 entschieden (Az. L 5 AS 472/11, Abruf-Nr. 134056 ). |
Im zugrunde liegenden Fall war eine jugendliche Hartz IV-Empfängerin der Ansicht, die Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, weshalb die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten für eine Wunschbehandlung mit Miniaturbrackets zu erstatten habe. Dies überzeugte das LSG offenbar nicht, denn es wies die Klage ab und lehnte auch für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Nach Ansicht der Richter aus Halle besteht kein Anspruch auf über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi, Bonn