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LG München: Beweislast liegt beim Betreiber des Bewertungsportals
| Die Betreiber von Ärztebewertungsportalen werden von den Gerichten immer mehr in die Pflicht genommen. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts München. |
Der Fall
Ein Zahnarzt war von einem Patienten auf dem Bewertungsportal Jameda schlecht bewertet worden. Er sei „nicht zu empfehlen“. In den Kategorien „Vertrauensverhältnis“ und „Behandlungp“ erhielt er jeweils die Note „5“. Weiterhin behauptete der Patient, ihm sei in der Praxis eine zu hohe und zu runde Krone eingesetzt worden.
Der Zahnarzt verklagte das Bewertungsportal und verlangte, dass die Bewertung entfernt wird. Er begründete dies u. a. damit, dass der Bewertende bei ihm gar nicht in der Praxis gewesen sei. Ihm sei kein Fall bekannt, bei dem der beanstandete Fehler vorgekommen sei. Jameda dagegen behauptete: Der Patient habe auf Nachfrage bestätigt, dass er in der Praxis behandelt wurde. Der Portalbetreiber legte als Nachweis den Ausdruck einer Mail vor, dessen Inhalt beinahe vollständig geschwärzt war. Das Löschen der Bewertung lehnte Jameda ab.
Das Urteil
Das Landgericht München entschied am 03.03.2017 (Az. 25 O 1870/50), dass die Beweislast für die Richtigkeit der Behauptungen des Patienten beim Bewertungsportal liegt. Wenn Jameda den Wahrheitsgehalt nicht belegen könne, müsse die Bewertung gelöscht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
WICHTIGER HINWEIS | Der Bundesgerichtshof hat bereits am 01.03.2016 (Az VI ZR 34/15, Abruf-Nr. 185148) entschieden, dass die Bewertungen von Patienten auf Arztbewertungsportalen in Zukunft strenger geprüft werden müssten. Jameda hätte im Urteilsfall den Patienten auffordern müssen, die angebliche Behandlung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem hätte Jameda die Behandlung belegende Unterlagen anfordern und an den Zahnarzt weiterleiten müssen, soweit damit nicht gegen das Telemediengesetz verstoßen wird.