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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

OLG Hamm: Zahnärztin durfte Patientin mit Amalgam versorgen

| Amalgam darf bei Zahnfüllungen grundsätzlich verwendet werden. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 4. März 2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt. Eine Patientin hatte wegen vermeintlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Amalgam unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld verlangt. |

Der Fall

Die im Jahre 1959 geborene Patientin aus Herford ließ sich in den Jahren 1987 bis 2009 von der beklagten Zahnärztin in Lemgo behandeln. Seit ihrer Kindheit hatte sie diverse Amalgamfüllungen. Von der Zahnärztin ließ sie sich weitere Amalgamfüllungen einsetzen, die allerdings nach dem Ende der Behandlung durch einen anderen Zahnarzt entfernt wurden.

 

Die Patientin meinte, die Zahnärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam - auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold - verwendet. Die Amalgamallergie habe sie bei ihr nicht erkannt. Infolge dessen hätten ihr zwei Zähne gezogen werden müssen. Zudem habe sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Von der Zahnärztin hat die Patientin deswegen Schadensersatz verlangt, unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.

Das Urteil

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Der zahnmedizinisch sachverständig beratene 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung der Patientin durch die Zahnärztin feststellen. Die Verwendung von Amalgam sei - so der Senat - grundsätzlich unbedenklich. Das gelte zum einen beim Verwenden von Amalgam bei Zahnfüllungen. Die Oberfläche von den hier verwandten Silberamalgamen werde beim Kontakt mit Speichel mit einem Niederschlag überzogen, der weitere elektrochemische Reaktionen verhindere.

 

Unbedenklich sei auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau von neuen Goldkronen. Durch den zur Befestigung einer Krone notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen. Eine bei einem Patienten grundsätzlich denkbare Amalgamallergie sei bei der Patientin nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe die Patientin erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der Ersteinbringung von Amalgam.

 

Zudem habe die Patientin keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt, nachdem sie Amalgamfüllungen erhalten habe. Ein Zusammenhang zwischen den von der Patientin geschilderten weiteren Beschwerden und einer Belastung mit Amalgam habe der Sachverständige ebenfalls nicht feststellen können.

 

In die zahnärztliche Behandlung mit Amalgamfüllungen habe die Patientin zudem wirksam eingewilligt. Mangels gesundheitlicher Risiken bei der Behandlung mit Amalgam habe die Zahnärztin darüber nicht aufklären müssen. Ob sie die Patientin auf andere Füllmaterialien habe hinweisen müssen, sei sehr fraglich und könne letztendlich dahinstehen, da die Patientin durch das Amalgam nicht geschädigt worden sei.

 

Quelle

  • Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2016, Az. 26 U 16/15; Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
Quelle: ID 43973692