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VG Köln: Begründung für Faktorsteigerung kann nachgeliefert bzw. ergänzt werden
| Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat am 18. März 2013 (Az. 19 K 66 12/11, Abruf-Nr. 131692 ) entschieden, dass eine Begründung für einen erhöhten Steigerungssatz in der Rechnung nachgereicht werden kann. Hintergrund: Eine Beihilfestelle hatte bei einem Beamten einige Ziffern nicht anerkannt, weil es die Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes als unzureichend ansah. Die Beamtin klagte dagegen und bekam Recht. |
Laut § 10 Abs. GOZ hat der Zahnarzt bei einem Überschreiten des Schwellenwerts eine schriftliche Begründung vorzulegen und diese auf Verlangen dem Patienten näher zu erläutern. Dabei sind allerdings keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Außerdem dürfen nur Besonderheiten für einen erhöhten Steigerungssatz herangezogen werden, die sich von den Gegebenheiten der übrigen Behandlungsfälle unterscheiden.
MERKE | Diese Entscheidung deckt sich mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Januar 2008 (Az. 13 A 1148/07, Abruf-Nr. 081688). Auch damals waren nach Ansicht des Gerichts die Voraussetzungen für die Schwellenwertüberschreitung aufgrund der nachträglich zulässigen Erläuterungen erfüllt. |