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Werbung „Sie bekommen alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen“ rechtswidrig
| Das Landesberufsgericht für Heilberufe München (LBG) hat am 11. Januar 2013 (Az. LBG-Z 1/12, Abruf-Nr. 131388 ) entschieden, dass folgende Werbeaussage in einem Rundfunkspot wettbewerbswidrig war: „Es ist fünf vor zwölf, den Zahnarzt zu wechseln! In der zahnärztlichen Tagesklinik Dr. ... bekommen Sie alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen.“ |
Die Klinik hat damit gegen die Berufsordnung verstossen: Anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung ist untersagt. Diese Werbung fordert - so das Gericht - zum Zahnarztwechsel auf. Außerdem enthalte die Aussage, man bekomme alle Leistungen zu bezahlbaren Preisen, im Umkehrschluss den Hinweis, dass bei anderen Zahnärzten die Leistungen nicht mehr bezahlbar sein könnten. Diese Aussage stellt demnach einen unzulässigen Preisvergleich dar, weil die GOZ die freie Verfügbarkeit des Entgelts für zahnärztliche Leistungen durch Mindest- und Höchstsätze begrenzt.