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· Nachricht · Arbeitrsrecht

Streit zwischen Arzt und Ehemann der Mitarbeiterin: Grund zur Kündigung?

| Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruht. Dies ist der Fall, wenn die vom Arbeitgeber - hier ein Arzt - vorgebrachten Gründe ausschließlich die Rechtssphäre eines Dritten - hier der Ehemann der gekündigten Praxismitarbeiterin - betreffen (Arbeitsgericht Aachen 30. September 2015, Az. 2 Ca 1170/15, Abruf-Nr. 146391). |

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arzt seiner Mitarbeiterin gekündigt, nachdem es zum Streit mit deren Ehemann gekommen war. Dieser hatte Umbauarbeiten am Privathaus des Arztes sowie dessen Praxis durchgeführt. Insgesamt sind in der Praxis weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so dass hier das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht angewendet wird.

 

Mit ihrer Klage wehrte sich die Mitarbeiterin gegen ihren Rauswurf. Sie meinte, die Kündigung sei ausschließlich wegen des Streits mit ihrem Ehemann erfolgt - und das wäre kein wirksamer Kündigungsgrund. Auch habe der Arzt im Freundes- und Bekanntenkreis erzählt, er könne wegen der Vorkommnisse mit ihrem Ehemann mit ihr nicht mehr zusammenarbeiten. Der Arzt dagegen meinte: Selbst wenn dieser Vorwurf zuträfe, sei es ohne Belang, weil die gekündigte Mitarbeiterin die geringste Beschäftigungsdauer in der Praxis aufzuweisen habe.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar bedurfte sie nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG, weil der Arzt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Die Kündigung verstoße jedoch gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Arzt habe selbst eingeräumt, dass er mit der Mitarbeiterin wegen des Streits mit dem Ehemann nicht weiterarbeiten möchte. Das seien aber keine Gründe, die in der Person der gekündigten Mitarbeiterin lägen. Er habe auch keine anderweitigen Gründe angeführt, auf die er eine Kündigung berechtigterweise stützen könnte.

Quelle: ID 43939349