· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitsverträge - befristet, unbefristet, nach Tarif? Was ist zu beachten?
von Caroline-Kristina Havers, Fachwirtin für zahnärztliches Praxismanagement sowie Marketing im Sozial- und Gesundheitswesen, Dortmund
| Vor Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses ist es unverzichtbar, die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und -nehmers in einem Vertrag festzuhalten. In einem Arbeitsvertrag werden die entscheidenden Eckdaten des Arbeitsverhältnisses wie beispielsweise der Arbeitslohn und die -zeiten, die Art der Arbeitsleistung, der Urlaubsanspruch, die Länge der Probezeit, der Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, die Kündigungsfrist und eine eventuelle Befristung sowie Tarifbindung geregelt. Was es bei den einzelnen Regelungen zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
Unbefristeter Arbeitsvertrag
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag wird immer dann geschlossen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer für unbestimmte Zeit beschäftigen möchte. Das Arbeitsverhältnis gilt dann solange, bis es durch die Kündigung einer der beiden Vertragsparteien beendet wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann wie folgt geschlossen werden:
- Mündlich: Der Arbeitgeber ist allerdings nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes (§ 2) verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer die von ihm unterzeichnete Niederschrift auszuhändigen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig