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Fax oder E-Mail reichen zur Beantragung von Elternzeit nicht
| Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber ab dem Verlangen nach Elternzeit nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht gekündigt werden. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss das beim Arbeitgeber schriftlich verlangen. So steht es in § 16 Abs. 1 BEEG. Fax oder E-Mail reichen dafür nicht aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. Mai 2016 entschieden (Az. 9 AZR 145/15, Abruf-Nr. 185962). |
Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber per Telefax mitgeteilt, dass sie für zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Genau das aber war der Streitpunkt. Das BAG sah die Schriftform des Antrags als nicht erfüllt und führte aus, dass es sich beim Elternzeitverlangen um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, mit dem das Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht wird.
Nach der Entscheidung erfordert das Elternzeitverlangen die strenge Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Das Elternzeitverlangen muss daher vom Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht.
Wird die vorgeschriebene Form nicht eingehalten, führt das nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. Es kann ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn sich der Arbeitgeber auf die Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses beruft. Hierfür sah das BAG im vorliegenden Fall allerdings keinen Anlass.