· Fachbeitrag · Aushangpflichtige Gesetze, Teil 1
Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung
von Dr. Doortje Cramer-Scharnagl, Edewecht
| Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über bestimmte Gesetze zu informieren, die deren Rechte und Pflichten beschreiben. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. Diese Aushangpflicht gilt natürlich auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Sie ist erfüllt, wenn die Gesetze in der aktuellsten Fassung und in gut lesbarer Form frei zur Verfügung stehen - zum Beispiel als Aushang oder Downloadmöglichkeit im Intranet der Praxis. In dieser und den folgenden Ausgaben stellen wir Ihnen eine Auswahl wichtiger aushangpflichtiger Gesetze vor. |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das AGG („Antidiskriminierungsgesetz“) hat zum Ziel, Benachteiligungen aus Gründen „der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ zu verhindern. Solche Benachteiligungen sind grundsätzlich verboten und alle Vereinbarungen, die gegen das AGG verstoßen, sind automatisch unwirksam (§ 7). Allerdings nennt das Gesetz einige notwendige und damit erlaubte Benachteiligungen - zum Beispiel, wenn für einen Beruf ein Mindestalter unabdingbar ist (§§ 8-10).
Ungerechtfertigte Benachteiligung
Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) verurteilte einen Zahnarzt zur Zahlung von drei (potenziellen) Monatsgehältern Schadenersatz an eine junge Muslimin (ArbG Berlin, Urteil vom 28. März 2012, Az. 55 Ca 2426/12). Er hatte sie als Auszubildende abgelehnt, weil sie bei der Arbeit ihr Kopftuch tragen wollte. Dabei berief er sich auf die Kleiderordnung der Zahnarztpraxis, die eine weiße Hose mit weißem Oberteil vorsah. Das Gericht befand, dass die Ablehnung das AGG verletzt: Ein Kopftuch könne problemlos mit den Kleidern nach Vorschrift kombiniert werden und sei außerdem nicht unhygienischer als offene Haare.
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