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· Nachricht · Außerordentliche Kündigung

Unbefugte Weitergabe von Patientendaten ... und der Job ist weg!

| Verletzt eine Praxismitarbeiterin ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflicht, indem sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt, so stellt dies an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Praxisinhabers in die Diskretion der Mitarbeiterin nicht wiederherstellen lässt. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht ( LAG) Baden-Württemberg im Urteil vom 11.11.2016 (Az. 12 Sa 22/16, Abruf-Nr. 194530). |

Der Fall

Eine für die Terminverwaltung zuständige Mitarbeiterin in einer radiologischen Praxis hatte anlässlich einer Terminabsage das Datenblatt einer ihr bekannten Patientin fotografiert und es per Handy an ihre Tochter weitergeleitet. Ihr Kommentar dazu: „Mal sehen, was die schon wieder hat.“ Ihre Tochter zeigte das Datenblatt mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem zu untersuchenden Körperbereich der Patientin sowie dem medizinischen Gerät im Sportverein herum. Das kam dem Vater der Patientin zu Ohren, der sich daraufhin in der Praxis beschwerte.

Die Urteilsbegründung

Das Gericht begründet die Entscheidung wie folgt: Es sei grundsätzlich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn eine Medizinische Fachangestellte (MFA) einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gebe. Auch eine MFA müsse die ärztliche Schweigepflicht gewährleisten. Dies sei grundlegend für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

 

Der Arbeitgeber hat ‒ so das Gericht ‒ ein hohes Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch die Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen. Die Weitergabe des Patientennamens einschließlich der beabsichtigten Untersuchung wiege sehr schwer. Die Mitarbeiterin hätte daher erkennen können, dass der Praxisinhaber das Arbeitsverhältnis beenden würde. Eine Abmahnung hätte das Vertrauen des Arbeitgebers in ihre Diskretion nicht wiederherstellen können.

 

Ihr Argument, dass sie von der Verschwiegenheitspflicht nichts gewusst habe, ließ das Gericht nicht gelten. Denn selbst Laien wüssten heute, dass Namen und Daten von Patienten nicht weitergegeben werden dürfen.

 

Quelle: Arbeitsrecht aktiv 07/2017

Quelle: ID 44848007