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· Fachbeitrag · Berufsgenossenschaft

Unfallgefahren lauern überall: Arbeitsunfall oder nicht?

von Angelika Schreiber, Hockenheim

| Für den Arbeitnehmer kann ein Unfall je nach Art und Grad der Verletzung schwerwiegende Folgen haben. Für den Arbeitgeber - in unserem Fall den Praxisinhaber - ist der Arbeitsunfall einer Mitarbeiterin unter Umständen mit enormen Fehlzeiten, hohen Kosten und empfindlichen Störungen im Praxisablauf verbunden. |

Unfall, Erkrankung oder Arbeitsunfall?

Wie wird ein Unfall überhaupt definiert? Im Wörterbuch steht dazu: „Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares, unfreiwilliges und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine Person einen Schaden erleidet.“ Gemeint ist hier ein körperlicher Schaden. Ein Schwächeanfall oder ein Kreislaufkollaps kann also nicht als Unfall definiert werden. Und wann spricht man von einem Arbeitsunfall? Handelt es sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn er sich bei der Tätigkeit am Arbeitsplatz ereignet? Diese Frage wird im Sozialgesetzbuch (SGB) beantwortet.

 

  • § 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.