· Fachbeitrag · Familienpflegezeitgesetz
Die Vereinbarung über die Familienpflegezeit richtig gestalten: Anspruch und Berechnung
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, das „Familienpflegezeitgesetz“ (FPflZG; Abruf-Nr. 114233 ), ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Ein Beispiel aus der Zahnarztpraxis zeigt die generellen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienpflegezeit und die Berechnungsmodalitäten. |
Neue Wochenarbeitszeit - geändertes Gehalt
Um eine Grundlage für die Familienpflegezeit zu schaffen, bedarf es einer Einigung zwischen Zahnarzt und Mitarbeiterin, denn es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Dies ist im Beispiel kein Hindernis, da der Zahnarzt bereit ist, seiner Mitarbeiterin Familienpflegezeit zu gewähren.
|
Die ZFA A will für ein Jahr ihre pflegebedürftige Mutter pflegen und ihre Arbeitszeit von 40 auf 25 Wochenstunden verringern. Sie erhält bisher ein Bruttogehalt von 3.000 Euro und ein Weihnachtsgeld in Höhe eines weiteren Bruttogehalts. Zahnarzt Z ist zu einer Vereinbarung mit A bereit, erklärt aber, dass ihn „die Sache im Endeffekt nichts kosten dürfe“. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig