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Abtretung von zahnärztlichen Forderungen wirksam
| Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. III ZR 325/12, Abruf-Nr. 133482 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die bei Ärzten und Zahnärzten übliche Abtretung von privatärztlichen Forderungen an eine gewerbliche Abrechnungsstelle selbst dann wirksam ist, wenn die Einwilligungserklärung gleichzeitig eine möglicherweise unwirksame Klausel zur Weiterabtretung der Forderung an Dritte enthält. |
Quelle: ID 42462796