· Nachricht · Honorarrecht
Wer als Arzt das Abrechnen delegiert, muss das Ergebnis peinlich genau prüfen!
von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Jeder Arzt ist zur peinlich genauen Abrechnung der eigenen Leistung verpflichtet. Wer das Abrechnen der eigenen Leistung einem Dritten überlässt (z. B. BAG-Mitgesellschafter, Ehepartner), ist verpflichtet zu überwachen, dass gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen wird. Ein möglicherweise bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis - sei es wegen einer Lebensgemeinschaft oder sonstiger freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen - ändert daran nichts (BSG 28.09.16, B 6 KA 14/16 B, Beschluss). |
Sachverhalt und Anmerkungen
Die KV hatte gegen eine vormals mit ihrem Ehemann in einer Gemeinschaftspraxis praktizierende Ärztin einen Bußgeldbescheid über 3.000 EUR erlassen. Denn der Ehemann hatte über mehrere Jahre - auch für die Ärztin - rund 250.000 EUR für nicht erbrachte Behandlungen abgerechnet. Dieses ist der Auffassung, dass sie den Abrechnungsbetrug bei pflichtgemäßem Verhalten hätte erkennen können. Sie habe die Abrechnungen ihres Mannes nicht sorgfältig genug überprüft.
Praxishinweise
Eine gewissenhafte, peinlich genaue Leistungsabrechnung gehört unstreitig zu den Grundpflichten jedes Vertragsarztes - egal welcher technischer oder personeller Hilfen er sich bedient. Auch dass die Partner einer BAG die Abrechnung ihrer Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben, ändert nichts am individuellen Pflichtenkreis der einzelnen Ärzte. Sie haben dann durch geeignete (Überprüfungs-)Maßnahmen sicherzustellen, dass sie ihrer Verantwortung weiterhin gerecht werden. Einzelne BAG-Mitglieder können nicht hinter der Gesellschaft bzw. den Besonderheiten der gemeinschaftlichen Berufsausübung „verstecken“. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass eine Haftung bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen oder anderen gegenüber der BAG bestehende (Rück-)Forderungen nicht allein die BAG trifft, sondern daneben eine Einstandspflicht ihrer einzelnen Gesellschafter besteht, die jeder für sich in Anspruch genommen werden können.
Vor dem Hintergrund, dass bei Abrechnungsfehlern oder gar betrügerischen Abrechnungen nicht nur Rückforderungen der KV, sondern auch berufsrechtliche Disziplinarverfahren drohen und auch die Approbation in Gefahr geraten kann, ist es besonders wichtig, trotz der Vorteile, die eine BAG im Hinblick auf interne Organisation und Delegation zweifellos bietet, die individuellen, nicht übertragbaren vertragsärztlichen Pflichten nicht aus den Augen zu verlieren.