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· Fachbeitrag · Kinderbetreuung

Ärztliche Schweigepflicht und § 34 Strafgesetzbuch (StGB): Was tun bei Vernachlässigung?

von Beate Schulz-Brewing, ZMF, Kiel

| Nachdem am 24. März 2015 der Airbus A320 an einem Gebirgsmassiv in Frankreich zerschellte, wurden die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht öffentlich kritisiert und diskutiert. Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut - ohne sie ist ein echtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nicht vorstellbar. Auch in der Zahnarztpraxis ist sie ein sensibles Thema. Sie ist zum Beispiel immer dann zu überdenken, wenn Kinder behandelt werden müssen, die schon im Alter von drei bis vier Jahren mit schlimmsten Schmerzen und völlig zerstörten Milchgebissen in die Praxis kommen. |

Ausnahmen von der Schweigepflicht

Wenn ein sogenanntes „höhergeordnetes allgemeines Interesse“ gegeben ist, etwa wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt oder Gefahr für Leib und Leben besteht, ist ein Brechen der Schweigepflicht vertretbar. Man spricht dann von einem „rechtfertigenden Notstand“ (§ 34 StGB). Dieser Paragraf stellt ein anderes Recht - nämlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit - höher. Er rechtfertigt unter Umständen den Bruch der Schweigepflicht, ohne dass sich Ärzte, Zahnärzte oder die Mitarbeiter strafbar machen.

Hinweise auf ungeeignete Ernährung und mangelhafte Pflege

Überlegungen zum Thema Vernachlässigung werden immer dann aktuell, wenn Kinder völlig zerstörte ungepflegte Zähne haben und unter Schmerzen leiden. Kleine Kinder müssen dann nicht nur als Notfälle behandelt und in Vollnarkose saniert, sondern es muss danach auch Sorge getragen werden, dass regelmäßige Weiterbehandlungen und prophylaktische Betreuungen stattfinden. Frühkindliche Zahnschäden können ein Hinweis auf ungeeignete Ernährung und mangelhafte Pflege sein.