· Fachbeitrag · Praxisorganisation
Delegation: Was ist zulässig, wo sind die Grenzen?
von Birgit Sayn, ZMV, Leverkusen
| Durch die Übertragung von Aufgaben kann ein Teil der Verantwortung und Arbeitszeit im Rahmen der delegierbaren Leistungen an das Team abgegeben werden, was auch die Motivation im Team deutlich steigern kann. Dabei stellen sich immer wieder Fragen, die PPZ in diesem Beitrag beantwortet. |
Grundsätzliches zur Delegation zahnärztlicher Leistungen
Grundsätzlich ist der Zahnarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) definiert jedoch in § 1 Abs. 5: „Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren ...“. Dabei dürfen Leistungen vom Zahnarzt nur beauftragt werden, wenn sie nach dem ZHG freigegeben sind und die Mitarbeiterin eine entsprechende Ausbildung bzw. Aufstiegsbildung absolviert hat. Die Ausführung der Arbeiten muss vom Zahnarzt angeordnet, überwacht und kontrolliert werden, wobei der Patient über die delegierten Leistungen zu informieren ist. Der Zahnarzt haftet dabei für übertragene Aufgaben ebenso wie für persönlich erbrachte Leistungen.
Aufgrund der demografischen Entwicklung gilt es zu beachten, dass insbesondere im Bereich der Prophylaxe und Pflege von Suprakonstruktionen Besuche in Altersheimen und Pflegestationen zunehmend stattfinden. In Fällen der beauftragten Auswärtstätigkeit einer Mitarbeiterin muss der Zahnarzt jederzeit erreichbar sein, um bei Bedarf Fragen zur Behandlung abzuklären und bei Komplikationen vor Ort zu helfen.
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