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Kein Wegfall des Honorars, weil der Patient die Prothese sechs Jahre lang getragen hat
| Auch wenn Behandlungsfehler vorliegen, bleibt der Vergütungsanspruch bekanntlich bestehen, solange die zahnprothetische Leistung nicht völlig unbrauchbar ist. Das OLG Köln stellte in einem Beschluss vom 30. März 2015 (Az. 5 U 139/14 ) fest: Der Annahme völliger Unbrauchbarkeit stehe es entgegen, wenn ein Patient die Versorgung seit mehr als sechs Jahren in unveränderter Form trage. |
Dies gelte unabhängig von der Frage, ob die Leistungen die behaupteten Mängel tatsächlich aufweisen. Auch eine objektiv wertlose Versorgung stelle einen wirtschaftlichen Wert für den Patienten dar, wenn er sie gleichwohl "- jahrelang - nutzte. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchem Grund sie noch getragen werde - etwa aus Gründen der Beweissicherung oder aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen. Völlig unbrauchbar sei eine Versorgung auch dann nicht, wenn der Verbleib im Mund mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden ist.