· Fachbeitrag · Urlaub
Urlaubsanspruch in Vollzeit, Teilzeit und in der Probezeit
von Marie Christine Reiter, Neuss, www.deinberichtsheft.de
| Ob Vollzeit, Teilzeit oder Probezeit ‒ für jede zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) ist ein gesetzlicher Mindesturlaub vorgeschrieben. Nachfolgend erfahren Sie, wie die Urlaubstage ermittelt werden und wie und wann diese in Anspruch genommen werden können. Bei den Ausführungen wird davon ausgegangen, dass zwischen dem Arbeitgeber und der ZFA die Geltung des „Manteltarifvertrags für ZFA/Zahnarzthelferinnen“ vereinbart ist. In dessen § 18 finden sich die Regelungen zum Urlaub. |
Urlaubstage bei Vollzeit
Um die vollen Urlaubstage innerhalb eines Kalenderjahres ‒ d. h. der Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 31.12. eines Jahres ‒ in Anspruch nehmen zu können, muss die ZFA mindestens 6 Monate derselben Praxis angehört haben. Die Anzahl der Tage des Urlaubsanspruchs staffelt der Manteltarifvertrag nach der Beschäftigungsdauer, wobei sich diese auf eine 5-Tage-Woche bezieht:
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1.‒8. Beschäftigungsjahr | 27 Arbeitstage |
9.‒16. Beschäftigungsjahr | 29 Arbeitstage |
Ab dem 17. Beschäftigungsjahr | 31 Arbeitstage |
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