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Berufsfortbildungswerk ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Azubi

| Ein Auszubildender, der für seine Ausbildung mehrere Ausbildungsstätten (Ausbildungsbetrieb, Berufsfortbildungswerk, Berufsschule, IHK) aufsuchen muss, hat im Berufsfortbildungswerk selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er diese an 120 Tagen im Jahr aufsucht (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 18. September 2012, Az. VI R 65/11 ). |

 

Für den BFH erfüllt das Berufsfortbildungswerk schon deshalb nicht die Voraussetzungen für eine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Folglich kann der Azubi die Fahrten zum Berufsfortbildungswerk deshalb nach Reisekostengrundsätzen steuerlich geltend machen - 30 Cent je gefahrenem Kilometer.

Quelle: ID 38408730