Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Honorarpotenzial der Unternehmensnachfolge

    Praktische Hinweise rund um die Gebührenabrechnung für Nachfolgeberatungen

    von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

    | Als Nachfolgeberatung ist sowohl die Tätigkeit des Steuerberaters bei der Planung und Regelung der Nachfolge zu Lebzeiten als auch nach dem Ableben des Mandanten zu verstehen. Diese Beratungen umfassen nicht nur die Unternehmensnachfolge selbst, sondern auch die Beratung von Privatpersonen mit umfangreicherem Bar- und Immobilienvermögen. Allein die Zahl der zu erwartenden Unternehmensübertragungen ( www.iww.de/s3795 ) lässt schon auf ein großes Honorarpotenzial schließen. Was dabei zu beachten ist und wo das Potenzial im Einzelnen steckt, haben wir im Folgenden zusammengestellt. |

    1. Anwendung der StBVV

    Die Beratungen des Steuerberaters in den genannten Bereichen sind insoweit vielfältig, als neben den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekten auch vermögensrechtliche, familienrechtliche und ertragsteuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen sind.

     

    Allgemeine Beratungen, die die Planung und Gestaltung der Nachfolge betreffen, sind gem. § 21 StBVV abzurechnen, soweit steuerliche Beratungen erfolgen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der StBVV nur für solche Beratungen zwingend anzuwenden sind, die i. S. d. § 33 StBerG als sogenannte Vorbehaltsaufgaben von dem Steuerberater zu erledigen sind. Ohne Erwähnung in der Vorschrift gehören handelsrechtliche Bilanzierungsarbeiten ebenfalls zu den Vorbehaltsaufgaben, weil gem. § 5 Abs. 1 EStG neben den Grundlagen der steuerlichen Bilanzierung die Vorschriften des Handelsrechts zu beachten sind. Es ist jedoch zulässig, dass Tätigkeiten, die nicht unter § 33 StBerG als Vorbehaltsaufgaben fallen, nach der StBVV, insbesondere dem § 21 StBVV, nach möglichst schriftlicher Vereinbarung mit dem Mandanten abgerechnet werden können (allerdings sind die Rahmengebühren der Verordnung einzuhalten). Hierzu zählen z. B. nicht betriebswirtschaftliche Beratungen oder Vermögensberatungen, die nach §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB nach den allgemein üblichen Gebühren abzurechnen sind. Die sogenannten vereinbaren Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG können mit der üblichen Gebühr, wie sie andere Berufsgruppen üblicherweise abrechnen, berechnet werden. Sie bewegen sich nach unserer Erfahrung in einem Rahmen zwischen 200 und 500 EUR pro Stunde.