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  • · Fachbeitrag · Vergütung in der Nachfolgeberatung

    Abrechnung vereinbarer Tätigkeiten durch Steuerberater

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Gerade in der Unternehmensnachfolgeberatung verfügen Steuerberater im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten über vielfältige Abrechnungsmöglichkeiten. PU gibt einen Überblick. |

    1. Vereinbare Tätigkeiten und Unternehmensnachfolgen

    Zur Kernaufgabe der Steuerberater gehört die erlaubnisgebundene Steuerrechtshilfe i. S. d. § 33 StBerG (Vorbehaltsaufgabe). Die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen werden nach den Vorschriften der StBVV abgerechnet (§ 1 Abs. 1 StBVV). Neben den Vorbehaltsaufgaben sind Steuerberater aber auch befugt, die in § 57 Abs. 3 StBerG genannten „vereinbaren Tätigkeiten“ anzubieten. Diese Arbeiten sind, anders als die Vorbehaltsaufgaben, nicht nur Steuerberatern vorbehalten, sondern können von jedermann erbracht werden.

     

    Übersicht / Vereinbare Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG

    Zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 3 zählen insbesondere

    • eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat (Nr. 2) und
    • eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen (Nr. 3).