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  • · Fachbeitrag · Vermögensnachfolge

    Kettenschenkung als Steuersparmodell: Das ist zu beachten

    von StB Thomas Breit, Hamburg, www.steuerberatung-breit.de

    | Soll Vermögen auf die nächste Generation transferiert werden, etwa im Rahmen einer Unternehmensnachfolge, ist auch das steuerliche Gestaltungsmittel der Kettenschenkung in Betracht zu ziehen. Dadurch lassen sich persönliche Schenkungsteuerfreibeträge sowie günstigere Steuerklassen optimal nutzen. Das Modell ist einfach umzusetzen und wurde auch mehrfach vom BFH abgesegnet ‒ zuletzt mit Beschluss vom 28.7.22 (II B 37/21, Abruf-Nr. 230943 ). |

    1. Schenkung und Freibeträge nach ErbStG

    Die Schenkung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Dabei ist vom Beschenkten keine Gegenleistung zu erbringen, deshalb wird diese mit dem Wert ihrer Bereicherung nach dem ErbStG beurteilt. Die Bereicherung wird in § 10 ErbStG als steuerpflichtiger Erwerb definiert, „soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18)“. Im Folgenden soll ausschließlich auf die §§ 13a und 16 ErbStG eingegangen werden. In § 13a ErbStG sind die sachlichen Freibeträge für Unternehmensvermögen und in § 16 ErbStG die persönlichen Freibeträge, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, definiert. § 13a ErbStG ermöglicht einen sachlichen Freibetrag von bis zu 100 % ‒ auf Antrag ‒ bei Unternehmensvermögen bis 26 Mio. EUR. Soweit nach Abzug eines sachlichen oder persönlichen Freibetrags ein Wert von 0 EUR übrig bleibt, beträgt der steuerpflichtige Erwerb ebenfalls 0 EUR.

    2. Kettenschenkung versus Auflage

    • Beispiel

    Wenn Frau M ihrem Enkel das Familienheim schenken möchte, hat sie zwei Möglichkeiten:

     

    • 1. Schenkung direkt an den Enkel ‒ Anspruch Freibetrag: 200.000 EUR

     

    • 2. Kettenschenkung: Schenkung erst an einen Elternteil des Enkels (= eigenes Kind von M), Weiterschenkung durch den Elternteil an sein Kind (= Enkel von M) ‒ Anspruch Freibetrag auf beiden Stufen: 400.000 EUR