· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Alles Wichtige zur steuerlichen Haftung bei der Unternehmensnachfolge
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Täglich werden unzählige Betriebe unentgeltlich übertragen oder veräußert. Insbesondere wegen der Coronakrise könnten sich die Veräußerungen an fremde Dritte infolge von Liquiditätsproblemen und einer unsicheren Zukunft drastisch erhöhen. Doch beim Unternehmenskauf ist Vorsicht geboten. Unter gewissen Voraussetzungen haftet der Erwerber für Steuern des Veräußerers nach § 75 AO. PU erklärt die Voraussetzungen der Haftungsnorm und erläutert, auf welche Steuern und welche Zeiträume sich die Haftung konkret bezieht. |
1. Hintergrund zur Haftung nach § 75 AO
Grund für eine potenzielle Haftung des Betriebsübernehmers nach § 75 AO ist, dass dieser den Betrieb des vorherigen Eigentümers übernommen hat. Mit seinem Betriebsvermögen diente dieser Betrieb dem Fiskus bisher gewissermaßen als Sicherung des sich auf den Betrieb gründenden Steueranspruchs (z. B. Umsatz- oder Gewerbesteuer).
Einerseits konnte der Fiskus zur Realisierung des Steueranspruchs in die betrieblichen Vermögenswerte vollstrecken, andererseits bot der Betrieb dem Inhaber die Möglichkeit, einen Gewinn zur Begleichung der Steuerschulden zu erwirtschaften. Durch die Übertragung des Betriebs geht dem Fiskus diese Sicherheit nun verloren. Aus diesem Grund soll der Betriebsübernehmer für gewisse betriebliche Steuern mit dem erworbenen Betrieb haften. Denn er hat mit der Übernahme des Betriebs die damit verbundenen Vorteile erlangt und kann selbst einen Gewinn erwirtschaften, um die Betriebssteuern zu zahlen.
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