· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Handlungsfähigkeit bei Tod des Alleingeschäftsführers einer GmbH
von Dr. Iring Christopeit, LL.M., RA, StB, FA für Erb- und für Steuerrecht
| Wer als Gesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH verstirbt, ohne sich zu Lebzeiten um die Nachfolge in der Geschäftsführung zu kümmern, stellt die Erben vor Probleme. Ein neuer Geschäftsführer kann nicht ‒ zumindest nicht rechtssicher ‒ bestellt werden. Es bleibt nur der beschwerliche Weg über die Notgeschäftsführung. Das Problem stellt sich auch bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern, wenn zeitgleich oder nacheinander der letzte Geschäftsführer wegfällt und einer der Gesellschafter stirbt. Eine Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer ist nicht entscheidend. |
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Als musterhaft kann der folgende Ausgangsfall (angelehnt an den Fall OLG Köln 27.6.19, 18 Wx 11/19) angesehen werden: Die Gesellschafter einer GmbH waren der mittlerweile verstorbene A und dessen Vater B. A war zum alleinigen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden. A verstarb und wurde von C beerbt. Auch der andere Gesellschafter (B) verstarb inzwischen; Erbe ist D. Beide Erben der verstorbenen Gesellschafter wurden bislang nicht in die Gesellschafterliste eingetragen. Die Gesellschaft benötigt wegen noch abzuwickelnder Aufträge einen Geschäftsführer. |
1. Der rechtliche Rahmen
Stirbt der Gesellschafter einer GmbH, so geht sein Anteil auf erbrechtlichem Wege auf seinen Erben über (§ 1922 BGB; § 15 Abs. 1 GmbHG). In der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste ist allerdings nach wie vor der Erblasser als Gesellschafter eingetragen. Der Erbe ist damit noch nicht legitimiert. In die Stellung des Erblassers als Geschäftsführer der GmbH rückt er nicht nach § 1922 BGB ein, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt (Lange, GmbHR 2012, 986).
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