· Fachbeitrag · Bedeutung und Wirkung von § 3 Nr. 2 GrEStG
Grundstücksübertragung in der Abgrenzung zur Erbschaft- bzw. Grunderwerbsteuer
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg
| Im Falle einer Grundstücksübertragung (unmittelbar oder mittelbar) hat der Gesetzgeber durch Installierung des § 3 Nr. 2 GrEStG der Erbschaft- und der Schenkungsteuer Vorrang eingeräumt, um die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. PU beleuchtet die Bedeutung und Wirkung des § 3 Nr. 2 GrEStG näher und untersucht in einem Folgebeitrag die Wirkung des § 3 Nr. 3 GrEStG bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. |
1. Erwerbe von Todes wegen
Um bei der Grunderwerbsteuer in den Genuss der Steuerbefreiung durch § 3 Nr. 2 GrEStG gelangen zu können, muss der Erwerbsvorgang einen Tatbestand des § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) oder § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden) erfüllen.
Wenn z. B. ein im Inland belegenes Grundstück zum Nachlass gehört, unterliegt dieser Erwerb vorrangig der Erbschaftsteuer, da es sich um den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Erwerb durch Erbanfall“) handelt.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PU Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 102,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 20 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig