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  • · Fachbeitrag · Bedeutung und Wirkung von § 3 Nr. 2 GrEStG

    Grundstücksübertragung in der Abgrenzung zur Erbschaft- bzw. Grunderwerbsteuer

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Im Falle einer Grundstücksübertragung (unmittelbar oder mittelbar) hat der Gesetzgeber durch Installierung des § 3 Nr. 2 GrEStG der Erbschaft- und der Schenkungsteuer Vorrang eingeräumt, um die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. PU beleuchtet die Bedeutung und Wirkung des § 3 Nr. 2 GrEStG näher und untersucht in einem Folgebeitrag die Wirkung des § 3 Nr. 3 GrEStG bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. |

    1. Erwerbe von Todes wegen

    Um bei der Grunderwerbsteuer in den Genuss der Steuerbefreiung durch § 3 Nr. 2 GrEStG gelangen zu können, muss der Erwerbsvorgang einen Tatbestand des § 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) oder § 7 ErbStG (Schenkungen unter Lebenden) erfüllen.

     

    Wenn z. B. ein im Inland belegenes Grundstück zum Nachlass gehört, unterliegt dieser Erwerb vorrangig der Erbschaftsteuer, da es sich um den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG („Erwerb durch Erbanfall“) handelt.