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  • · Fachbeitrag · Beratung von Mandanten mit Grundbesitz

    Aktuelle Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

    von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter am BFH

    | Schon das GrEStG 1940 sah eine Gleichbehandlung von Grundstücks- und Anteilserwerben vor. Seitdem sind die Vorschriften häufig geändert und angepasst worden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (12.5.21, BGBl I 21, 986) wurde das Recht noch einmal grundlegend geändert und verschärft. Ziel des Gesetzes ist die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen mittels sog. Share Deals in der Grunderwerbsteuer. Daneben sind weitere aktuelle Änderungen zu beachten und zugleich die schon absehbaren Änderungen des GrEStG in den Blick zu nehmen. |

    1. Hintergrund

    Die Grunderwerbsteuer hat sich in den letzten Jahren von einer Nischensteuer zu einer der wichtigsten Einnahmen der Bundesländer entwickelt. Bereits 2021 lag das Aufkommen bei über 18 Mrd. EUR. Für 2022 wird mit einem Überschreiten der 20-Mrd.-EUR-Grenze gerechnet. Dies liegt vor allem, aber nicht nur an den gestiegenen Steuersätzen. Bis Ende 2022 galt der niedrige Steuersatz von 3,5 % nur noch in Sachsen und Bayern. In Sachsen wurde er zum 1.1.23 auf 5,5 % erhöht. In vielen Bundesländern gilt bereits seit Jahren ein Steuersatz von 6,5 %. Die hohen Steuersätze gehen zudem einher mit deutlich höheren Bemessungsgrundlagen, denn die Immobilienpreise steigen seit Jahren stetig an. Selbst in den Fällen, in denen keine Gegenleistung vorhanden ist und die Immobilienwerte ermittelt werden müssen, gilt seit 2015 die deutlich höhere Grundbesitzbewertung nach den Vorschriften, die auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten (§ 8 Abs. 2 GrEStG i. V. m. den §§ 151, 157 BewG). Auch diese Werte wurden durch das „JStG 2022“ zum 1.1.23 deutlich angehoben.

     

    Angesichts dieses hohen Besteuerungsdrucks wundert es nicht, dass der Beratungsaufwand für die Grunderwerbsteuer in den letzten Jahren erheblich angestiegen ist ‒ nicht zuletzt aufgrund der gesetzlich normierten Anzeigepflichten. Im Fokus stehen dabei sog. Share Deals, bei denen statt des Grundstücks die Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft erworben werden und der Erwerb der Anteile wirtschaftlich einem Erwerb des Grundstücks oder der Grundstücke der Gesellschaft gleichkommt.