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  • · Fachbeitrag · Beratung von Mandanten mit Grundbesitz

    Grunderwerbsteuer bei Share Deals ‒ ein Lagebericht

    von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg

    | Bei der Grunderwerbsteuer geht es in den meisten Erwerbsfällen um Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen. Hier besteht ‒ juristisch gesehen ‒ heile Welt. Ganz anders steht es um die Ergänzungstatbestände, die ursprünglich der Abwehr von Steuerumgehung dienten und Share Deals unattraktiv machen sollten: Hier hat sich die Steuerverwaltung in ihrem eigenen Regelwerk aus Erlassen und Gesetzesinitiativen regelrecht verfangen und zeigt sich zudem inhomogen hinsichtlich der Frage, wie das GrEStG wieder handhabbar gemacht werden kann. |

    1. Gesetzesänderungen sorgen für Verwirrung

    Im Grunderwerbsteuerrecht scheint aktuell ein Stand erreicht, der nur noch für höchstmögliche Verunsicherung sorgt. Maßgeblich dazu beigetragen hat die Reform des Grunderwerbsteuerrechts durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (12.5.21, BGBl I 21, 986). In diesem Änderungsgesetz wurde parallel zu dem bestehenden § 1 Abs. 2a GrEStG, der nur für Personengesellschaften gilt, eine vergleichbare Vorschrift für Kapitalgesellschaften in § 1 Abs. 2b GrEStG verankert. Gleichzeitig wurde bei allen Ergänzungstatbeständen die Marge hinsichtlich neuer Gesellschafter bzw. vereinigter Anteile von 95 % auf 90 % abgesenkt. Die Frist für die Betrachtung, ob eine Verwirklichung des Tatbestands aufgrund notwendiger neuer Gesellschafter eingetreten ist, wurde von fünf auf zehn Jahre verlängert.

     

    Allein die Übergangsvorschriften in § 23 Abs. 18 bis 24 GrEStG, die den § 1 Abs. 2a GrEStG a. F. zum 30.6.26 auslaufen lassen, im Übrigen aber dafür sorgen, dass die Alt- und Neufassung von § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG ohne Befristung ‒ also ewig ‒ weiter gelten werden, sind unverständlich und sorgen für Unsicherheit: Ist Gesellschafter A noch Neugesellschafter? Ist der zu prüfende Zeitraum schon abgelaufen? Das sind täglich gestellte Fragen, auf die viele Anwender keine rechtssichere Antwort wissen.