· Fachbeitrag · Digitaler Nachlass
Eine sorgfältige Vorsorge- und Nachfolgeplanung schützt das Online-Erbe
von RA Dr. Lutz Förster, FA für Erbrecht sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und RA Dennis Ch. Fast, Brühl
| Die Digitalisierung hat zu einer Veränderung des gesellschaftlichen Lebens und der Kommunikation miteinander geführt. Die Nutzung von digitalen Medien hinterlässt i. d. R. einen digitalen Fußabdruck, der bei einer Vorsorge- und Nachfolgeplanung zu berücksichtigen ist. Die Praxis zeigt aber, dass dieser Fußabdruck häufig vergessen wird. Dies kann im Erbfall zu Schwierigkeiten für die Erben und den Testamentsvollstrecker führen. PU zeigt auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Vorsorge- und Nachfolgeregelung den Problemen abhelfen können. |
1. Problem: kein Zugriff auf den digitalen Nachlass
Nach dem Tod eines Menschen steht der Erbe vor der Aufgabe, den Nachlass des Erblassers zu erfassen. Ggf. muss er laufende Vertragsbeziehungen kündigen oder Pflichtteilsansprüche gegenüber übergangenen gesetzlichen Erben erfüllen. Bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Konstituierung des Nachlasses auch den digitalen Nachlass erfassen. Häufig wird der Erbe oder Testamentsvollstrecker aber keine Kenntnis darüber besitzen, ob der Erblasser digitale Vermögenswerte besaß. Er wird die Zugangsdaten zu Benutzerkonten nicht kennen, um beispielsweise laufende Vertragsbeziehungen abzuwickeln. Dies kann zu erheblichen Problemen führen, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH (12.7.18, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364) zeigt. Der Erblasser kann aber auch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Erben keinen Zugriff auf seinen digitalen Nachlass erhalten.
Bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen einer Vorsorge- und Nachfolgeregelung können die hier angesprochenen Probleme jedoch lösen.
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