· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Risiko: Einlage ausschließlich zur Stärkung der Liquidität als Steuerfalle?
von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation) Justus Dedden, Friesoythe und Dipl.-Finw., M.A. (Taxation) Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
| Viele Unternehmer haben neben ihrem unternehmerischen Lebenswerk ein erhebliches Privatvermögen aufbauen können. Besteht dieses im Großteil aus liquiden Mitteln und soll dieses private Barvermögen im Zusammenhang mit dem Betrieb optimiert übertragen werden, bedarf es der Beachtung einiger steuerlicher Klippen. Durch eine Gestaltung könnte aufgrund des Finanzmittel-Freibetrags, der Begrenzung der jungen Finanzmittel oder des Freibetrags für das Netto-Verwaltungsvermögen teilweise unbegünstigtes in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden. Aber Achtung, es lauern Steuerfallen. |
1. Ausgangsfall
Vater V möchte sowohl sein Einzelunternehmen mit ausschließlich begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG i. H. v. 5.000.000 EUR als auch Barvermögen i. H. v. 3.000.000 EUR auf seinen Sohn S (40 Jahre) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Das Einzelunternehmen des V weist in der Bilanz bisher kein Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG aus. Das Barvermögen soll dabei der Stärkung des Betriebs dienen. Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge wurden bisher nicht genutzt. Die Entnahmen und Einlagen der letzten zwei Jahre gleichen sich aus. Folgende Bilanz liegt vor:
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Anlagevermögen | 1.850.000 EUR | Eigenkapital | 2.750.000 EUR | ||
Umlaufvermögen | 500.000 EUR | Verbindlichkeiten | 750.000 EUR | ||
Forderungen | 400.000 EUR | ||||
Bank | 750.000 EUR | ||||
Bilanzsumme | 3.500.000 EUR | Bilanzsumme | 3.500.000 EUR |
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