· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer- und Erbrecht
Erbschaftsteuerrecht versus Erbrecht: Nicht immer ist der (zivilrechtliche) Gleichklang gegeben
von Dipl.-Finw. (FH) Christian Saecker, Hamburg
| Das Erbschaftsteuerrecht gilt gemeinhin als zivilrechtslastig. Davon kann aber an vielen Stellen des Gesetzes keine Rede sein. Allein schon die betriebliche Erbschaftsteuer tendiert durch viele Querverweise zum Ertragsteuerrecht (z. B. § 13b Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 97 Abs. 1 BewG). Aber auch das strenge, im BGB geregelte Erbrecht kann mithilfe einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in den Hintergrund treten. Dieser Beitrag zeigt einige Beispiele auf, will aber auch auf Grenzfälle aufmerksam machen. |
1. Es gelten die zivilrechtlichen Grundlagen
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG aufgeführten Erwerbe von Todes wegen verweisen auf die erbrechtlichen Vorschriften des BGB, sodass grundsätzlich bei der Erbschaftsteuer die Regelungen des BGB maßgeblich sind. Insbesondere sind nach dem BGB bestimmte Formvorschriften bei der Erstellung von Testamenten zu beachten. Wenn ein Testament nicht zur Niederschrift bei einem Notar erklärt wird (§ 2231 BGB), ist § 2247 BGB zu beachten.
Hiernach sind erforderlich:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PU Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 102,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 20 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig