· Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht
Einführung eines GbR-Gesellschaftsregisters & Co. durch das MoPeG
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz ‒ MoPeG; 10.8.21, BGBl I 21, 3436; ursprüngliche Initialzündung war der sog. „Mauracher-Entwurf“) wird durch Einführung eines Gesellschaftsregisters gerade der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch weitreichendere Publizität verschafft. PU gibt einen kursorischen Überblick über die gesetzlichen Neuerungen für die Beratungspraxis. |
1. Gesetzgeberischer Reformierungsanlass
Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In den Gesellschaftsverträgen können die Gesellschafter eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken vereinbaren, weshalb in dieser Rechtsform auch Zwecke verfolgt werden, die dem bisherigen gesetzlichen Leitbild nicht entsprechen. Vielmehr ist ein erheblicher Anteil von GbRs in der Praxis auf Dauer angelegt und zu einem Zweck gegründet, der sich nur mit einer Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr verfolgen lässt. Das hierdurch entstehende Bedürfnis der Praxis, diese Rechtsform mit Rechtsfähigkeit auszustatten, sodass diese selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hat der BGH frühzeitig aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR bereits im Jahr 2001 Rechtsfähigkeit (vgl. BGH 29.1.01, II ZR 331/00, NJW 01, 1056) und im Jahr 2009 Grundbuchfähigkeit (vgl. BGH 4.12.08, V ZB 74/08, NJW 09, 594) zuerkannt.
1.1 Haftung und Vertretung
Um der GbR entsprechend Publizität zu geben, die dem Rechtsverkehr gerade Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse verschafft, wird durch das MoPeG ein Gesellschaftsregister eingeführt, in das GbRs eingetragen werden können. Es lehnt sich an das Handelsregister an. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glauben. Um einerseits den Aufwand für die Registrierung zu begrenzen, andererseits aber diejenigen Gesellschaften im Register zu erfassen, die in erheblichem Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen, soll eine Anmeldung zum Register grundsätzlich freiwillig und die Eintragung nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sein. Lediglich für die Eintragung der Gesellschaft als Berechtigte in Objektregistern ‒ insbesondere im Grundbuch ‒ soll ein Voreintragungserfordernis aufgestellt werden. Denn bei Gesellschaften, die als Inhaber eines Grundstücksrechts, aber auch als Aktionär oder Gesellschafter einer GmbH am Rechtsverkehr teilnehmen, besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse (vgl. MoPeG-RegE 17.3.21, BT-Drucks. 19/27635).
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