· Fachbeitrag · Grundbuchrecht
Grundstück geerbt ‒ was ist von wem zu tun?
von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar
| Ist der Erblasser als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und der Erbfall eingetreten, ergibt sich Handlungsbedarf. Denn die in § 1922 BGB angeordnete Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) führt mit dem Tod des Erblassers zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i. S. d. § 894 BGB: Mit dem Erbfall sind der Erbe bzw. die Erben jetzt Grundeigentümer. |
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Der verwitwete Erblasser steht als Alleineigentümer im Grundbuch. Er hat keine letztwillige Verfügung errichtet. Sein Sohn ist als einziger Abkömmling Alleinerbe kraft gesetzlicher Erbfolge geworden. Was kann oder muss er tun? |
1. Grundbuchberichtigung
Die Grundbuchberichtigung setzt grundsätzlich einen Antrag voraus, § 13 GBO. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt gegen den (neuen) Grundstückseigentümer oder einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, das Verfahren zur zwangsweisen Antragstellung gem. § 82 GBO eingeleitet hat, weil es gem. § 83 GBO Kenntnis vom Erbfall (und den Erben) erhalten hat. Schließlich gilt der Grundsatz der Antragstellung auch dann, wenn eine Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB Grundlage der Berichtigung (§ 894 ZPO) ist. Für das Berichtigungsverfahren vor dem Grundbuchamt findet ergänzend § 22 GBO Anwendung. Nur ausnahmsweise ist die Grundbuchberichtigung nach § 82a GBO im Amtsverfahren möglich.
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