· Fachbeitrag · Pensionsverpflichtungen bei der Unternehmensliquidation
Trotz Versorgungsverbindlichkeiten alles „im grünen Bereich“ bei der Unternehmensauflösung
von Patrick Drees und Sebastian Uckermann, www.kenston.de, beide Köln
| Die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat in Deutschland eine große Tradition. Besonderen Aufschwung erhielt sie in Form der Direktzusagen nach dem Zweiten Weltkrieg. In dieser Zeit wurde der steuerliche Finanzierungseffekt der Direktzusagen genutzt, um damit langfristig Produktivvermögen an das Unternehmen zu binden. Damit einher ging ein Anstieg der (bilanziellen) Verpflichtungen, die sich in der Bilanz als Pensionsrückstellungen niederschlagen. Bedingt durch diese Historie entfaltet die bAV heute einen erheblichen Einfluss in den Bilanzen vieler mittelständischer Unternehmen. |
1. Prinzip des Gebens und Nehmens
Dadurch, dass die Leistungen der bAV als Gegenleistung und damit als Entgelt für den Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitsleistung angesehen werden, liegt ein synallagmatischer Vertrag zwischen Arbeitgeber und -nehmer vor: Hat der Arbeitnehmer seine Leistungspflicht, die die Ansprüche aus der bAV begründet, erfüllt (im Regelfall die Arbeitsleistung eines Geschäftsjahrs), schuldet ihm der Arbeitgeber die Gegenleistung in Form der bAV. Der Arbeitgeber hat dadurch gegenüber dem Arbeitnehmer eine zivil- bzw. arbeitsrechtliche Pensionsverpflichtung.
1.1 Passivierungspflicht als ungewisse Verbindlichkeit
Seit dem Gutachten des Fachrats der Wirtschaftsprüfer aus dem Jahr 1933 hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass die Pensionsverpflichtung eine Last darstellt, die in der Handelsbilanz nicht unberücksichtigt bleiben sollte. Bereits der Reichsfinanzhof hat darin einen Grundsatz ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung erkannt. Diesem Gedanken und dem Ziel der fortführungsstatisch konzipierten Handelsbilanz folgend, alle in der Vergangenheit begründeten Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten vollständig aufzuzeigen, sind Pensionsverpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren, wenn sie die bilanzrechtlichen Rückstellungskriterien des § 249 Abs. 1 S. 1 HGB für Verbindlichkeitsrückstellungen erfüllen.
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