· Fachbeitrag · Reaktion der Finanzverwaltung auf den BFH
Finanzverwaltung entschärft 90 %-Test
von Steuerberater Hans Günter Christoffel, Bornheim
| Nach Auffassung des BFH im Urteil vom 13.9.23 (II R 49/21, BFH/NV 2024 S. 226) ist der 90 %-Test in § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dahin gehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 EStG dient, die Finanzmittel um die betrieblich veranlassten Schulden zu kürzen sind. Mit Spannung war die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil erwartet worden. Nun liegen die Fakten auf dem Tisch. |
1. Reaktion der Finanzverwaltung
In den gleichlautenden Ländererlassen vom 19.6.24 (S 3812b) hat sich die Finanzverwaltung für die Anwendung des BFH-Urteils nicht nur auf Handels-, sondern auf alle Unternehmen ausgesprochen, deren begünstigungsfähiges Vermögen nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Bereich dient. Dabei beschränkt sich die Finanzverwaltung auf die Verrechnung der Finanzmittel mit Schulden und lässt dabei den Sockelbetrag außer Ansatz.
2. BFH im Urteil vom 13.9.23, II R 49/21
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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