· Fachbeitrag · Testamentsgestaltung
Berliner Testament und Jastrowsche Klausel: (Ver-)Erben will gelernt sein
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Das Berliner Testament hat durchaus seine ‒ erbschaftsteuerrechtlichen ‒ Tücken und sein Einsatz sollte deshalb genau abgewogen werden. Das zeigt auch eine Entscheidung des BFH vom 11.10.23 (II R 34/20, Abruf-Nr. 239990 ). |
1. Aus den Leitsätzen der Entscheidung
Bei einem sogenannten Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die diese Anordnung hinnehmen und nicht beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil fordern (sog. Jastrowsche Klausel).
Der BFH entschied, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen kann, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Das Kind hat den Erwerb des betagten Vermächtnisses bei dem Tod des überlebenden Ehegatten als von diesem stammend zu versteuern. Ist es zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann es das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen.
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