· Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung
Besonderheiten einer Testamentsvollstreckung in der Unternehmensnachfolge
von RA Dr. Lutz Förster, Fachanwalt für Erbrecht sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und RA Dennis Ch. Fast, Brühl
| Befindet sich im Nachlass unternehmerisches Vermögen, hat der Unternehmenserblasser i. d. R. das Ziel, die Handlungsfähigkeit des zu vererbenden Unternehmens über seinen Tod hinaus aufrechtzuerhalten. Die Testamentsvollstreckung ist ein Rechtsinstitut, das den Willen des Erblassers absichert und ihm nach seinem Ableben Geltung verschafft. Dies gilt auch für eine Unternehmensnachfolge. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Haftungsprinzipien des Erbrechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen im Einzelfall kollidieren. |
1. Hintergrund
Es gilt der Grundsatz, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seines Amtes kein Handelsgeschäft führen darf; auch eine verwaltende Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters ist nicht zulässig (BeckOk/Hau/Poseck, § 2205 BGB, Rn. 28). Daher muss im Unternehmensbereich zunächst geprüft werden, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung je nach Rechtsform des Unternehmens überhaupt zulässig ist, bevor festgestellt werden kann, welche Rechte und Pflichten der Testamentsvollstrecker bei einer Unternehmensnachfolge hat.
2. Einzelunternehmen
Sofern ein einzelkaufmännisches Unternehmen in den Nachlass fällt, kann die Testamentsvollstreckung diesbezüglich nicht in der Form einer Dauervollstreckung angeordnet werden (vgl. BGH 18.1.54, IV ZR 130/53, BGHZ 12, 100). Der Hintergrund ist, dass die Haftungsprinzipien des Erbrechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts unterschiedlich sind. Im Rahmen des Handelsrechts haftet der Einzelkaufmann unbeschränkt bzw. unbeschränkbar mit seinem Privatvermögen für Geschäftsverbindlichkeiten (vgl. §§ 22, 25, 27 HGB).
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