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  • · Fachbeitrag · Übertragung von Unternehmensvermögen

    Beschränkter Schuldenabzug bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten ‒ Gefahr der Willkür

    von Dipl.-Finw. (FH) Ingo Krause, Referent für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie steuerliche Unternehmensbewertung der OFD NRW, Bad Laer

    | BFH und Finanzverwaltung haben die Gewährung von Steuerbefreiungen beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten (Unternehmens-)Vermögens neu geregelt. Inzwischen kann für jede wirtschaftliche Einheit separat entschieden werden, welche Steuerbefreiung dafür in Anspruch genommen werden soll. Im Folgenden werden die möglichen Auswirkungen der neuen Rechtsauffassung auf den nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkten Schuldenabzug dargestellt. Ferner wird ein Blick auf den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 und den geplanten zukünftigen Schuldenabzug beim Unternehmensvermögen geworfen. |

    1. Der Blick zurück

    Das Unheil ‒ wie es so mancher Unternehmer oder Steuerberater mittlerweile bezeichnet ‒ nahm seinen Lauf mit dem Urteil des BFH vom 26.7.22 (II R 25/20; BStBl II 24, 21), in dem dieser entschied, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens die Erklärung zur Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Was zunächst positiv anmuten ließ, stellte sich alsbald als suboptimal für den Steuerpflichtigen heraus. Denn der BFH entschied auch, dass für eine wirtschaftliche Einheit, für die die Optionsverschonung beantragt wurde, die aber die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, auch nicht die Regelverschonung zu gewähren ist. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Regelverschonung erfüllt wären.

     

    Dieser Sichtweise ist die Finanzverwaltung mit gleich autenden Erlassen vom 22.12.23 (BStBl I 24, 69) gefolgt, sodass im Vergleich zur früheren Verwaltungsauffassung eine deutliche Rechtsverschärfung bzgl. der sog. Optionsfalle eingetreten ist. Und dies gilt unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere wirtschaftliche Einheiten erworben werden. Zudem haben sich beim Erwerb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens auch bei der Lohnsummenregelung negative Folgen für den Steuerpflichtigen ergeben.