· Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge im Franchising
Der dritte Mann im Boot: Ohne den Franchisegeber geht nichts
von RA Martin Niklas, Essen, www.anwaltskanzlei-niklas.de
| Die wesentliche Besonderheit der Unternehmensnachfolge bei Franchise-unternehmen liegt darin, dass es immer eine dritte Person gibt, deren Interessen es zu berücksichtigen gilt. Im Folgenden sollen überblicksartig verschiedene Konstellationen und rechtliche Implikationen der Unternehmensnachfolge im Franchising dargestellt werden, sowohl für die Franchisegeberseite als auch für die Franchisenehmerseite. |
1. Besonderheiten des Franchising
Da Franchiseunternehmen immer zwingend an das konkrete Franchisesystem und die zugehörige Dachmarke gekoppelt sind, gibt es einige Besonderheiten im Vergleich zur Unternehmensnachfolge, wie sie sich ansonsten typischerweise darstellt.
Diese Besonderheiten führen zu unterschiedlichen Regelungen im jeweiligen Franchisevertrag, welche sich im Laufe der Entwicklung des Franchisings in Deutschland als üblich herausgestellt haben. Manche dieser Regelungen sind dann tatsächlich auch rechtlich relevant, manche Regelungen jedoch sind, möglicherweise sogar bewusst, rechtlich nicht durchsetzbar, stellen jedoch zumindest Absichtserklärungen der Vertragspartner dar.
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