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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge und Stiftung

    Steuerliche Vor- und Nachteile einer deutschen und liechtensteinischen Familienstiftung im Vergleich

    von StB Franz Wegscheider, FA für internationales Steuerrecht, Red Leafs Tax AG mit Sitz in Vaduz

    | Sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein hat das Stiftungsrecht eine lange Tradition. Stiftungen können ein probates Mittel zur Unternehmensnachfolge darstellen. PU stellt die steuerlichen Vor- und Nachteile einer deutschen und einer liechtensteinischen Familienstiftung im Vergleich dar. |

    1. Gründe für die Errichtung einer Stiftung

    Die Gründe für die Errichtung einer Stiftung können vielfältig sein. Im Vordergrund steht oft, das Familienvermögen generationenübergreifend vor dem Zerfall zu schützen. Häufig besteht das Vermögen zu einem großen Teil aus dem Unternehmen selbst und weniger aus dem Privatvermögen. Übernimmt dann ein Kind die Unternehmensnachfolge, fehlen oft die finanziellen Möglichkeiten, die anderen Kinder entsprechend zu begünstigen. Eine Stiftung kann Abhilfe schaffen. Sie kann auch als Schutz (sogenannte Asset Protection) des Vermögens vor Gläubigern sinnvoll sein, sofern bei der Übertragung noch keine Haftungssituationen vorliegen.

    2. Sachverhalt und Lebenszyklus einer Stiftung

     

    Ein verheirateter deutscher Unternehmer überlegt sich, ob er seine selbst aufgebaute GmbH unentgeltlich auf eine Stiftung übertragen soll, da seine beiden Kinder nicht für die Übernahme des Unternehmens zur Verfügung stehen. Dennoch möchte er seine Ehefrau und seine Kinder bei seinem Ableben versorgt wissen. Er stellt sich daher die Frage, ob neben einer deutschen privatnützigen Stiftung auch eine ausländische privatnützige Stiftung infrage kommt. Die ausländische Stiftung soll hier exemplarisch eine liechtensteinische Stiftung sein. Es könnte aber auch jede andere Stiftung mit Geschäftsleitung oder Sitz im EU-/EWR-Raum sein. Für Stiftungen in Drittstaaten kann die Hinzurechnung der Einkünfte beim Stifter bzw. bei den Bezugs- oder Anfallberechtigten nach § 15 Abs. 6 AStG nicht vermieden werden.