· Fachbeitrag · Vermögensübertragung
Die Vorteile und Risiken der Güterstandsschaukel
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
| Ist ein Ehegatte sehr vermögend und soll Vermögen noch zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen werden, dürfte der Schenkungsteuerfreibetrag von 500.000 EUR schnell überschritten sein. Doch es gibt eine Alternative zur Schenkung mit Schenkungsteuer. Die Rede ist vom Steuersparmodell „Güterstandsschaukel“. Diese Art der Vermögensübertragung hat enorme Vorteile, aber auch steuerliche Risiken, die zu beachten sind. |
1. Grundsätze zum Güterstand bei Ehegatten
Ist ein Ehepaar verheiratet und hat keinen Ehevertrag unterzeichnet, gilt auto-matisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Und diesen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten einvernehmlich beenden. Dazu müssen sie beim Notar einen Ehevertrag unterschreiben und beurkunden lassen. In diesem Fall wechseln die Eheleute zur Gütertrennung nach § 1408 BGB.
Der Vorteil dieses Wechsels von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung ist, dass der Zugewinn während der Ehe durch die Erfüllung einer Geldforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn ausgeglichen wird (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB, § 1378 Abs. 1 BGB). Und die Begleichung dieser Zugewinnausgleichsforderung löst keinen schenkungsteuerlichen Vorgang aus (§ 5 Abs. 2 ErbStG).
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