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  • · Fachbeitrag · Vorsorge- und Nachfolgeplanung

    Folgen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts für die Unternehmensnachfolge

    von Prof. Dr. Heribert Heckschen, Notar, Dresden

    | Sowohl Minderjährige als auch unter Betreuung stehende Personen können sich grundsätzlich in unterschiedlicher Form an Gesellschaften beteiligen. Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts haben sich folglich Berührungspunkte mit der Nachfolgeplanung im (Familien-)Unternehmen ergeben, etwa bei Fragen zu der Vertretung eines Minderjährigen durch dessen gesetzliche Vertreter, der Notwendigkeit der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers oder dem Erfordernis einer familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung. |

    1. Hintergrund

    Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 (BGBl I, 882) ist am 1.1.23 in Kraft getreten. Durch die Reform wurde insbesondere der Katalog genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte im Gesellschaftsrecht neu gestaltet. Neben zahlreichen systematischen Änderungen („Paragrafenwanderungen“), der Stärkung von Selbstbestimmungsrechten für Mündel und unter Betreuung stehende Personen sowie der Einführung eines gegenseitigen gesetzlichen Ehegattenvertretungsrechts in § 1358 BGB, haben die inhaltlichen Neuerungen durch die Reform auch Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge ‒ insbesondere auf deren Planung und Durchführung.

    2. Gesellschaftsgründung unter Mitwirkung Minderjähriger

    2.1 Gründung einer Personengesellschaft

    Für die Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 3 Var. 3 BGB a. F. war es nach h. M. nicht von Bedeutung, ob es sich um einen entgeltlichen Beteiligungserwerb durch den Minderjährigen handelte. Somit war es ohne Belang, ob der Minderjährige für die Beteiligung an der (Personen-)Gesellschaft eine Einlage erbringen musste oder ob ihm die Beteiligung an der Gesellschaft schenkungsweise überlassen wurde. Mit § 1822 Nr. 3 Var. 3 BGB a. F. hat der Gesetzgeber eine Genehmigungspflicht allein wegen der Gefährdung des Minderjährigen aufgrund der Unterwerfung unter den Gesellschaftsvertrag sowie dessen langfristige Bindung vorgesehen.