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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge von Immobilien

    Die Familiengesellschaft als Gestaltungsinstrument für die Immobiliennachfolge

    von RA Dr. Lutz Förster, Fachanwalt für Erbrecht sowie zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und RA Dennis Ch. Fast, Brühl

    | Die Familiengesellschaft als Familienvermögensverwaltungsgesellschaft ist in der juristischen Gestaltungspraxis ein etabliertes Instrument im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien. Sie kann sowohl als rein vermögensverwaltende und damit im ertragsteuerlichen Sinne nicht gewerbliche Personengesellschaft als auch in der Form einer gewerblichen Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft errichtet werden. Daher spielen die Wahl der Rechtsform und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags die zentralen Rollen bei ihrer Errichtung. |

    1. Häufige Fragen und Motive bei der Errichtung

    Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge wird im BGB nicht näher definiert. Die Rechtsprechung versteht hierunter die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger (BGH 30.1.91, IV ZR 299/89, NJW 91, 1345). In der Praxis bewährt hat sich z. B. die Übertragung des eigenen Familienheims auf Abkömmlinge durch Übertragungsvertrag zu Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts und von Rückforderungsrechten. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat i. d. R. aber einige Nachteile, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind oder mehrere Immobilien steueroptimiert vorab übertragen werden sollen.

     

    • Häufige Fragen zwischen Eltern und Abkömmlingen
    • 1. Welches Kind soll welche Immobilie erhalten?
    • 2. Welcher Wert ist der Immobilie bei der Übertragung zugrunde zu legen?
    • 3. Wie werden etwaige Wertunterschiede zwischen den Immobilien ausgeglichen?
    • 4. Bestehen bei Wertunterschieden finanzielle Rücklagen für einen Wertausgleich?
    • 5. Wie kann eine steueroptimierte Übertragung erfolgen?